Satzung

Die Satzung bildet die Grundlage unserer Verbandsarbeit für den Abbau von Diskriminierung sowie die Förderung von Gleichbehandlung, Teilhabe und Vielfalt in Mecklenburg-Vorpommern.

Die komplette Satzung zum Herunterladen:

Satzung Download

Satzung des Antidiskriminierungsverbandes
Mecklenburg-Vorpommern e.V

(Stand: 26.06.2026)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

Der Verband führt den Namen „Antidiskriminierungsverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (ADV MV)“.

2.

Der Sitz ist Schwerin.

3.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

1.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.

Zweck des Vereins ist

a

die Förderung von Wissenschaft und Forschung

b

die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

c

die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Aussiedlerinnen, Spätaussiedlerinnen

d

die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder
ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden

e

die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens

f

die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen, Männern und Diversen

g

die Förderung der Mildtätigkeit nach §53 AO Nr.1 körperlich/ geistige Unterstützung

3.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a

Kooperation mit Akteur*innen aus Forschung und Wissenschaft (z.B.
Hochschulen, Universitäten, etc.) und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen zu
Diskriminierung

b

Ausbau der landesweiten Vernetzung von Akteurinnen, Beratungsträgerinnen
und -projekten zur Etablierung einer Antidiskriminierungskultur

c

Vermittlung und Förderung des Austauschs von Beraterinnen, Akteurinnen,
Beratungsträger*innen und Beratenen,

d

Unterhaltung von Beratungsstellen und Bildungseinrichtungen,

e

Finanzielle Unterstützung und Hilfe für Menschen, die von Diskriminierung betroffen
sind,

f

Öffentlichkeitsarbeit,

g

Weiterbildung und Vermittlung von Weiterbildung,

h

Kooperation mit Politiker*innen, Behörden, kommunalen und privaten
Trägern, wirtschaftlichen Unternehmen zur Aufklärung,

i

Einflussnahme und Multiplikation mit dem Ziel, diskriminierende Tatbestände zu
verhindern.

j

Unterstützung von diskriminierungsbetroffenen Personen als rechtlicher Beistand sowie
die Besorgung von Rechtsangelegenheiten gemäß §23 AGG.

§ 3 Organisationsform

1.

Der Verband ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige landesweite Organisation
von Vereinen und Organisationen, die u.a. auf die Etablierung einer Antidiskriminierungskultur in
Mecklenburg-Vorpommern hinwirken und sich zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele
zusammengeschlossen haben.

2.

Der Verband kann sich nationalen und europäischen Organisationen, deren Ziele dem
Satzungszweck dienen, anschließen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1.

Ordentliche Mitglieder des Verbands können Vereine und Organisationen werden, die die
Satzung anerkennen.

2.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung
anerkennen und den Verband unterstützen.

3.

Die Mitglieder werden auf ihren Antrag von dem Vorstand vorläufig aufgenommen. Die
Aufnahme wird bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.

4.

Die Mitglieder benennen schriftlich gegenüber dem Vorstand die Person/en, die sie im Rahmen
der Arbeit des Vereines und auf Mitgliedsversammlungen vertreten.

5.

Nicht Mitglied kann werden, wer rechtsextreme, rassistische sowie fremden- oder
menschenfeindlichen Haltungen kundgibt, sich entsprechend organisiert oder entsprechenden
Organisationen angehört.

§ 6 Die Mitgliedschaft endet

1.

durch Auflösung des Mitgliedsvereines,

2.

durch Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres. Der Austritt ist mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3.

durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgt. Ein Mitglied
kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied:

a

den Vereinszwecken zuwider handelt, die Interessen des Verbandes schädigt oder
gefährdet,

b

rechtsextreme, rassistische oder fremden- oder menschenfeindliche Haltungen innerhalb
und außerhalb des Vereins kundgibt,

c

Mitglied in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen ist oder
dort mitarbeitet,

d

mit drei satzungsmäßig vereinbarten Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung mit gesetzter Frist
im Verzug ist.

Der Ausschlussantrag und der Ausschlussbeschluss sind dem Mitglied schriftlich mit der
Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Ausschluss tritt mit der Absendung der Mitteilung in Kraft.

§ 7 Beitrag

Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse
mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die auf
Beschluss des Vorstands auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden kann. Die
Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist regelmäßig auch durch eine Zuschaltung per
Videoübertragung möglich.

2.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (postalisch oder elektronisch) mit einer
Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand
einzuberufen.

3.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres
einzuberufen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen weitere außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen.

4.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie stellt zu Beginn die Tagesordnung fest. Anträge zur
Tagesordnung können von jedem Mitglied und vom Vorstand eingebracht werden. Sie sollen
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nicht Gegenstände dieser Anträge sein.
Aus der Mitte der Mitgliederversammlung kann die Behandlung einer Angelegenheit verlangt
werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unterstützt.

5.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder dies verlangt.

6.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Angelegenheiten der Verbandspolitik
nach dem Konsensverfahren und in organisatorischen Fragen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht nach Gesetz und dieser Satzung etwas
anderes gilt.

7.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einer anwesenden
stimmberechtigten Person ist schriftlich und geheim abzustimmen.

8.

Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ist eine
Niederschrift vorzunehmen. Diese ist von der/dem Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen. Sie ist dem Vorstand und den Mitgliedern zu übersenden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbands, soweit diese
Satzung nicht ein anderes Organ als zuständig erklärt.

2.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über

c

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüfer/innen;

d

Entlastung des gesamten Vorstandes;

e

Wahl des neuen Vorstandes;

f

Wahl der Kassenprüfer/innen, diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein, die Wiederwahl
eines/einer der beiden ist möglich;

g

Gebührenbefreiungen,

h

Aufgaben des Vereins,

i

An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

j

Beteiligung an Gesellschaften,

k

Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

l

Aufnahmeanträge und Mitgliedsbeiträge,

m

Satzungsänderungen,

n

eingereichte Anträge,

o

Auflösung des Vereins.

§ 11 Rechte der Mitglieder

1.

Die ordentlichen Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und sind antrags- und
stimmberechtigt.

2.

Die fördernden Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil;
ihre Vertretung ist ausgeschlossen.

§ 12 Der Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

2.

Die Anzahl und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen und auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes
Vorstandsmitglied wird gesondert gewählt. Ein Vorstandsmitglied gilt im ersten Wahlgang als
gewählt, wenn es die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinen kann.

3.

In einem zweiten Wahlgang entscheidet jeweils per Stichwahl zwischen den stimmenstärksten
Kandidatinnen/Kandidaten des ersten Wahlganges die einfache Mehrheit.

4.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbands. Er vertritt den
Verband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.

5.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a

Aufstellung des Haushaltsplans,

b

Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

c

Vereinsführung entsprechend den Beschlüssen des Vereines,

d

Führung der laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.

6.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ist die
Beschlussfähigkeit des Vorstandes gegeben. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

7.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

8.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig eine Funktion
als Bedienstete/r des Verbandes innehaben.

§ 13 Kassenprüfer*innen

Zur Überprüfung aller Vorgänge in Kassen und Konten sowie der Rechtmäßigkeit in Bezug auf
Satzung, die Einhaltung gesetzlicher Buchführungsvorschriften und der Abgabenordnung wählt die
Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.

§ 14 Geschäftsstelle

1.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführerin bestellen. Ihreseine Aufgabenen und der Umfang ihrerseiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung per Vollmacht festgelegt.

2.

Die Bediensteten des Verbands werden nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes
beschäftigt und bezahlt.

§ 15 Auflösung des Verbands

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Verbands an den Bundesverband des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland
e. V. (advd), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Satzungsänderungen auf Anforderung der Behörden

Der Vorstand kann behelfsweise bei Verlangen der Finanzverwaltung oder des Vereinsregisters den
Wortlaut der jeweiligen Satzungsvorschrift ändern (sog. redaktionelle Änderungen), wenn dadurch
die bisherige Rechtslage nicht berührt wird.

Geänderte, von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung vom 26. Juni 2026

Zum Inhalt springen